Nur mit Einwilligung der abgebildeten Person. Dass du die Aufnahme gemacht hast und die Urheberrechte hältst, gibt dir noch kein Recht, sie zu veröffentlichen. Das Recht am eigenen Bild liegt bei der Person davor, nicht hinter der Kamera.
Warum die pauschale Klausel selten trägt
Der übliche Weg ist ein Satz im Vertrag: „Die Kundin stimmt der Verwendung der Bilder zu Werbezwecken zu.” Das ist bequem und in der Praxis schwach:
- Eine Einwilligung muss informiert sein. Wer beim Buchen unterschreibt, kennt die Bilder noch nicht. Sie weiss nicht, wozu sie zustimmt.
- Sie ist jederzeit widerrufbar. Ein Häkchen aus dem Vorjahr hilft dir wenig, wenn heute ein Anruf kommt.
- Sie ist pauschal. Die meisten Menschen hätten nichts gegen drei von achtzig Bildern und sehr wohl etwas gegen die anderen siebenundsiebzig.
Der bessere Weg ist auch der einfachere
Frag nicht beim Buchen, sondern wenn die Bilder fertig sind, und frag pro Bild. Das hat drei Vorteile: Die Person sieht, worüber sie entscheidet. Die Antwort ist belastbarer. Und du bekommst meistens ein Ja, weil die Auswahl klein und konkret ist.
Was du festhalten solltest: welche Bilder gefragt wurden, wer geantwortet hat, wann, und was für jedes einzelne Bild herauskam. Ein Ja ohne Datum ist im Zweifel so viel wert wie gar keins.
Bei Kindern
Für Aufnahmen von Kindern müssen alle Sorgeberechtigten einwilligen, in der Regel also beide Elternteile. Ältere Kinder sind je nach Einsichtsfähigkeit zusätzlich selbst zu fragen. Und eine Einwilligung der Eltern ersetzt nicht das Urteil des erwachsen gewordenen Kindes: Was heute niedlich wirkt, kann in fünfzehn Jahren anders gesehen werden. Bei Newborn- und Kinderfotografie ist Zurückhaltung deshalb nicht nur rechtlich klüger.
Was für dich selbst gilt
Umgekehrt gilt dasselbe in die andere Richtung: Deine Kundin darf deine Bilder nicht beliebig verwenden. Was sie darf, etwa privat teilen, drucken, im Firmenauftritt nutzen, steht im Vertrag. Beides sind getrennte Fragen, und beide gehören beantwortet.